Nutzungsbedingungen für die bereitgestellten Arbeitshilfen

Die Nutzer, die die Arbeitsmaterialien zur Initiierungsphase auf dieser Webseite downloaden, werden registriert.

 
 

Die Anerkennung der Nutzungsbedingungen für die Arbeitshilfen

Die Anerkennung der Nutzungsbedingungen erfolgt durch Bestätigung beim Herunter­laden der Arbeitshilfen.

 
 

Nutzungseinschränkungen

Die Arbeitshilfen sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von den Netzwerkträgern, Anwendern oder beauftragten Dritten nicht oder nur soweit es vorgesehen ist (zum Beispiel Mustervorlagen) verändert oder ergänzt werden und sind auf die Anwendung für LEEN-Netzwerke oder andere Netzwerke der Initiative 500 Energieeffizienz-Netzwerke beschränkt.

Nur Netzwerke, die nach dem LEEN- oder Mari:e-Standard (KMU-Netzwerke) arbeiten, dürfen das LEEN- beziehungsweise Mari:e-Logo benutzen. Netzwerke, die nach einem anderen Standard arbeiten, müssen diese Logos von den Unterlagen der Arbeitshilfen entfernen.

 
 

Nutzung außerhalb von Netzwerken der Initiative 500 Energieeffizienz-Netzwerke

Außerhalb von Netzwerken im Rahmen der Initiative 500 Energieeffizienz-Netzwerke kann die Nutzung der Tools auch individuell bei der LEEN GmbH gebührenpflichtig lizenziert werden. Erforderlich ist eine Schulung in der Anwendung der Tools. Damit können LEEN-lizenzierte oder geschulte energietechnische Berater die Tools für Energieaudit und Monitoring für einen Kunden (Unternehmen) außerhalb eines Netzwerks oder innerhalb eines Netzwerks nach Ende 2020 nutzen beziehungsweise Unternehmen die Management-Tools nach Auslaufen/Beendigung eines Netzwerks oder nach Ende 2020 weiter nutzen.

 
 

Verletzung der Pflichten der Nutzungsbedingungen

Wenn der Nutzer schwerwiegend den Pflichten dieser Nutzungsbedingungen für die Arbeitshilfen zuwider handelt, ist die Fraunhofer-Gesellschaft berechtigt, die Nutzungsvereinbarung ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen und den Nutzer von einer Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen auszuschließen.

 
 

Haftungsfreistellung bei Verletzung Rechte Dritter durch den Nutzer

Der Nutzer der LEEN-Arbeitshilfen stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten, frei, die andere Nutzer oder sonstige Dritte gegen die Fraunhofer-Gesellschaft wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Nutzer bei der Fraunhofer-Gesellschaft oder auf dieser Webseite eingestellten Inhalte geltend machen. Dies gilt insbesondere bei gegen den Anbieter gerichteten Ansprüchen wegen Verletzung strafrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder werberechtlicher Vorschriften.

 
 

Haftung

Die Fraunhofer-Gesellschaft und die von ihr beauftragten Dritten bearbeiten und aktualisieren die LEEN-Arbeitshilfen und betreiben diese Webseite nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Aktualität. Die Inhalte von LEEN werden regelmäßig an den Stand der begleitenden Forschungsarbeiten und den gültigen Normen im Bereich Energieaudit/Energiemanagement angelehnt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der erteilten Informationen und der verwendeten Arbeitsvorlagen und Berechnungshilfen übernimmt der Anbieter jedoch nicht. Die Teilnahme an einem Energieeffizienz-Netzwerk nach oder in Anlehnung an den LEEN-Standard ersetzt insbesondere nicht die Notwendigkeit des Erwerbs und der Prüfung von veröffentlichten Normen zur technologischen und wirtschaftlichen Bewertung von Technologien und Energieeffizienzmaßnahmen sowie zu Energiemanagementsystemen.

Die Fraunhofer-Gesellschaft übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der angezeigten Ergebnisse, die sich durch die Eingabe von Daten in Berechnungsprogrammen, Downloads, Berichten etc. ergeben.

Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass mit der alleinigen Verwendung der Arbeits-und Berechnungsvorlagen eine Zertifizierung/Testierung durch einen externen Auditor vorgenommen/erteilt wird.

Die Informationen, Fakten, Daten, Bilder usw., die der Netzwerkträger und die teilnehmenden Unternehmen bereitstellen, werden von diesen in eigener Verantwortung bereitgestellt. Für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Diese Informationen macht sich die Fraunhofer-Gesellschaft auch ausdrücklich nicht zu Eigen.

Die Haftung der Fraunhofer-Gesellschaft ist ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung für Schäden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder resultiert aus der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. Ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fraunhofer-Gesellschaft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

 
 

AGB zur dauerhaften und zeitweisen unentgeltlichen Überlassung von Software

Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen sind die nachstehenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen zur dauerhaften und zeitweisen unentgeltlichen Überlassung von Software der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München“.

 
 

Schlussbestimmungen – Gerichtsstand

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die weiteren Bedingungen wirksam.

Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht.

Ist der Nutzer ein Kaufmann, eine juristische Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Fraunhofer-Gesellschaft für alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

München, den 10.08.2015

 
 

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen zur dauerhaften und zeitweisen unentgeltlichen Überlassung von Software der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München

 
 

§ 1 Vertragsparteien; Geltungsbereich

(1) Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München zu Register-Nr. VR 4461, Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland („Fraunhofer“) ist im Bereich der anwendungsorientierten Forschung tätig und hat bestimmte Software („Software“) entwickelt, die sie Dritten („Lizenznehmer“) zum Download anbietet und nach diesen Bedingungen lizenziert.

(2) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen („Vertragsbedingungen“) von Fraunhofer gelten ausschließlich und regeln die Vertragsbeziehung zwischen Fraunhofer und dem Lizenznehmer hinsichtlich der Nutzung der Software. Die Vertragsbedingungen werden mit dem Download der Software durch den Lizenznehmer Vertragsbestandteil.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, dies gilt auch dann, wenn Fraunhofer den Vertragsbedingungen des Lizenznehmers nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Serviceleistungen von Fraunhofer für die Software, sei es Support, Wartungs- oder Updateservices, sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Fraunhofer beauftragt werden.

 
 

§ 2 Übergabe und Installation; Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Fraunhofer überlässt dem Lizenznehmer per Download ein vollständiges, maschinenlesbares, unkörperliches Exemplar der Software im Objektcode samt entsprechender Anwenderdokumentation (zusammen: das „Lizenzmaterial“). Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der Beschreibung der Software, die dem Lizenznehmer beim Download der Software angezeigt wird.

(2) Der Lizenznehmer ist selbst verantwortlich, zusätzliche Hard- und Software, die zur Nutzung der Software innerhalb seines Netzwerkes ggf. notwendig ist („Anwendungsumgebung“), auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zu installieren.

 
 

§ 3 Lizenzerteilung

(1) Die Dauer der Lizenzeinräumung  ist – je nach Vereinbarung mit Fraunhofer - zeitlich unbefristet oder befristet. Der inhaltliche Umfang der Lizenz ergibt sich aus dem mit Fraunhofer vereinbarten Lizenztyp.

(2) Erwirbt der Lizenznehmer eine zeitlich unbefristete Lizenz, räumt Fraunhofer dem Lizenznehmer eine zeitlich unbegrenzte, nicht­ ausschließliche Lizenz ein, die Software zu installieren, darauf zuzugreifen und zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäfts­betriebes und unter Beachtung der Beschränkungen eines vereinbarten Lizenztyps zu nutzen. Dies umfasst die dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Vervielfältigung der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern zum Zwecke der Ausführung der Software.

(3) Erwirbt der Lizenznehmer eine zeitlich befristete Lizenz, werden ihm die Nutzungsrechte gemäß dieses § 3 nur für die vereinbarte Nutzungsdauer eingeräumt. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig und stellt einen Vertragsbruch dar.

(4) Jede Nutzung der Software über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung. 

(5) Fraunhofer ist berechtigt, eine zeitlich befristete Lizenz zu kündigen, wenn der Lizenznehmer die Software vertragswidrig nutzt oder den Gebrauch einem Dritten unbefugt überlässt.

(6) Unabhängig vom Umfang der eingeräumten Lizenz, ist der Lizenznehmer berechtigt, zwei (2) Sicherungskopien der Software zu erstellen und regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen. Die Erstellung von weiteren Kopien, als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der Sicherheitskopien und Datensicherungen erforderlich, ist nicht erlaubt.

(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials zu übernehmen. 

 
 

§ 4 Weitergabe der Software an Dritte

(1) Vorbehaltlich der Zustimmung von Fraunhofer gemäß nachfolgendem Abs. (2) und soweit nicht anders vereinbart, darf der Lizenznehmer einer dauerhaft und unentgeltlich lizenzierten Software die Software einem Dritten ebenfalls nur unentgeltlich überlassen. Unzulässig ist die Überlassung der Software an Dritte zu kommerziellen Zwecken. 

(2) Fraunhofer erteilt die Zustimmung zur Überlassung der dem Lizenznehmer dauerhaft und unentgeltlich lizenzierten Software an einen Dritten bereits jetzt unter der Voraussetzung, dass  der Dritte schriftlich sein Einverständnis mit diesen Vertragsbedingungen, und insbesondere dem Umfang der Lizenzerteilung, gegenüber dem Lizenznehmer erklärt.

(3) Der Lizenznehmer einer vorübergehend und unentgeltlich lizenzierten Software ist nicht berechtigt, die Software Dritten zum selbständigen Gebrauch zu überlassen, sei es in körperlicher oder unkörperlicher Form, entgeltlich oder unentgeltlich oder zu kommerziellen Zwecken, dauerhaft oder zeitweise. Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, die Software an Ditte zu vermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich zugänglich zu machen. 

 
 

§ 5 Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

(1) Der Lizenznehmer hat bei der weiteren Verwendung, insbesondere im Falle der Weitergabe der von Fraunhofer zum Download bereitgestellten Software sowie der dazugehörigen Anwenderdokumentation an Dritte, sei es einzeln oder als Bestandteil von Produkten oder Dienstleistungen, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Insbesondere hat er bei Weitergabe der Software an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

(2) Der Lizenznehmer wird im Falle der Weitergabe der von Fraunhofer bereitgestellten Software an Dritte insbesondere vorab prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

- er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über die Software oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit der Software gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt oder

- die Software nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor oder

- die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

(3) Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Fraunhofer erforderlich, wird der Lizenznehmer Fraunhofer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Fraunhofer gelieferten Software sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

(4) Der Lizenznehmer stellt Fraunhofer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Fraunhofer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Lizenznehmer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Fraunhofer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen. 

 
 

§ 6 Änderungen der Software, Weiterentwicklungen

Änderungen der Software durch den Lizenznehmer, die über die bestimmungsgemäßen und in den begleitenden Unterlagen beschriebenen Anpassungen der Software an seine individuellen Bedürfnisse hinausgehen, unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Soweit in diesen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich gestattet, sind die Veränderung, Bearbeitung, das Dekompilieren, Ent- und Reassemblieren und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Lizenznehmer untersagt und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fraunhofer zulässig. Die Rechte des Lizenznehmers nach §§ 69 lit. d) und e) UrhG bleiben hierdurch unberührt.

(2) Benötigt der Lizenznehmer Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen, ist er verpflichtet, die entsprechenden Informationen zur Software zunächst bei Fraunhofer schriftlich anzufordern. Er wird hierzu angeben, zu welchen Zwecken er die angeforderten Informationen verwenden will und ob sie an Dritte offenbart werden sollen. Sollte Fraunhofer dem Lizenznehmer die entsprechenden angeforderten Informationen nicht binnen von 5 Werktagen in geeigneter Form zur Verfügung stellen, ist der Lizenznehmer zur Ausübung seiner Rechte aus § 69e UrhG berechtigt. 

 
 

§ 7 Sachmängelhaftung

(1) Fraunhofer haftet nur für Schäden, die dem Lizenznehmer daraus entstehen, dass Fraunhofer einen Sachmangel des Lizenzmaterials arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung von Fraunhofer für Sachmängel des Lizenzmaterials ist ausgeschlossen.

(2) Ein Sachmangel des Lizenzmaterials ist gegeben, wenn das Lizenzmaterial nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

(3) Als Sachmängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch des Lizenzmaterials nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

(4) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Lizenzmaterial nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und dabei eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lizenzmaterial der gleichen Art üblich ist und die der Lizenznehmer nach der Art des Lizenzmaterials erwarten kann. 

 
 

§ 8 Rechtsmängelhaftung

(1) Fraunhofer haftet nur für Schäden, die dem Lizenznehmer daraus entstehen, dass Fraunhofer einen Rechtsmangel des Lizenzmaterials arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung von Fraunhofer für Rechtsmängel des Lizenzmaterials ist ausgeschlossen.

(2) Das Lizenzmaterial ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Lizenzmaterial keine oder nur die in der Lizenzvereinbarung übernommenen Rechte gegen den Lizenznehmer geltend machen können. 

 
 

§ 9 Haftung; Freistellung

(1) Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. Fraunhofer haftet ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Die Haftung von Fraunhofer für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Der Lizenznehmer stellt Fraunhofer von Ansprüchen Dritter einschließlich zugehöriger Anwalts- und Gerichtskosten frei, die aufgrund der Nutzung des Lizenzmaterials insbesondere nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung geltend gemacht werden. 

 
 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Die deutsche Fassung des Vertrages ist bindend.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 
 

Stimmen aus der Praxis

 
 

Wichtige Fragen

 
 
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