Die Nutzer, die die Arbeitsmaterialien zur Initiierungsphase auf dieser Webseite downloaden, werden registriert.
Die Anerkennung der Nutzungsbedingungen erfolgt durch Bestätigung beim Herunterladen der Arbeitshilfen.
Die Arbeitshilfen sind urheberrechtlich geschützt. Sie
dürfen von den Netzwerkträgern, Anwendern oder beauftragten Dritten nicht oder
nur soweit es vorgesehen ist (zum Beispiel Mustervorlagen) verändert oder ergänzt
werden und sind auf die Anwendung für LEEN-Netzwerke oder andere Netzwerke der Initiative 500 Energieeffizienz-Netzwerke
beschränkt.
Nur Netzwerke, die nach dem LEEN- oder Mari:e-Standard (KMU-Netzwerke) arbeiten, dürfen das LEEN- beziehungsweise Mari:e-Logo benutzen. Netzwerke, die nach einem anderen Standard arbeiten, müssen diese Logos von den Unterlagen der Arbeitshilfen entfernen.
Außerhalb von Netzwerken im Rahmen der Initiative 500 Energieeffizienz-Netzwerke kann die Nutzung der Tools auch individuell bei der LEEN GmbH gebührenpflichtig lizenziert werden. Erforderlich ist eine Schulung in der Anwendung der Tools. Damit können LEEN-lizenzierte oder geschulte energietechnische Berater die Tools für Energieaudit und Monitoring für einen Kunden (Unternehmen) außerhalb eines Netzwerks oder innerhalb eines Netzwerks nach Ende 2020 nutzen beziehungsweise Unternehmen die Management-Tools nach Auslaufen/Beendigung eines Netzwerks oder nach Ende 2020 weiter nutzen.
Wenn der Nutzer schwerwiegend den Pflichten dieser Nutzungsbedingungen für die Arbeitshilfen zuwider handelt, ist die Fraunhofer-Gesellschaft berechtigt, die Nutzungsvereinbarung ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen und den Nutzer von einer Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen auszuschließen.
Der Nutzer der LEEN-Arbeitshilfen stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten, frei, die andere Nutzer oder sonstige Dritte gegen die Fraunhofer-Gesellschaft wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Nutzer bei der Fraunhofer-Gesellschaft oder auf dieser Webseite eingestellten Inhalte geltend machen. Dies gilt insbesondere bei gegen den Anbieter gerichteten Ansprüchen wegen Verletzung strafrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder werberechtlicher Vorschriften.
Die Fraunhofer-Gesellschaft und die von ihr beauftragten
Dritten bearbeiten und aktualisieren die LEEN-Arbeitshilfen und
betreiben diese
Webseite nach bestem Wissen und mit
größtmöglicher Aktualität. Die Inhalte von LEEN werden regelmäßig an den
Stand
der begleitenden Forschungsarbeiten und den gültigen Normen im Bereich
Energieaudit/Energiemanagement angelehnt. Eine Gewähr für die
Vollständigkeit
und die Richtigkeit der erteilten Informationen und der verwendeten
Arbeitsvorlagen und Berechnungshilfen übernimmt der Anbieter jedoch
nicht. Die
Teilnahme an einem Energieeffizienz-Netzwerk nach oder in Anlehnung an
den
LEEN-Standard ersetzt insbesondere nicht die Notwendigkeit des Erwerbs
und der
Prüfung von veröffentlichten Normen zur technologischen und
wirtschaftlichen
Bewertung von Technologien und Energieeffizienzmaßnahmen sowie zu
Energiemanagementsystemen.
Die Fraunhofer-Gesellschaft übernimmt keine
Gewähr für die
Richtigkeit der angezeigten Ergebnisse, die sich durch die Eingabe von
Daten in
Berechnungsprogrammen, Downloads, Berichten etc. ergeben.
Es wird keine
Gewähr dafür übernommen, dass mit der
alleinigen Verwendung der Arbeits-und Berechnungsvorlagen eine
Zertifizierung/Testierung durch einen externen Auditor vorgenommen/erteilt
wird.
Die Informationen, Fakten, Daten, Bilder usw., die der
Netzwerkträger und die teilnehmenden Unternehmen bereitstellen, werden
von
diesen in eigener Verantwortung bereitgestellt. Für die Richtigkeit
dieser
Informationen übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Diese Informationen
macht
sich die Fraunhofer-Gesellschaft auch ausdrücklich nicht zu Eigen.
Die Haftung der Fraunhofer-Gesellschaft ist ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung für Schäden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder resultiert aus der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. Ebenfalls nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fraunhofer-Gesellschaft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen sind die nachstehenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen zur dauerhaften und zeitweisen unentgeltlichen Überlassung von Software der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München“.
Sollte
eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen unwirksam sein,
so bleiben die weiteren Bedingungen wirksam.
Vertragssprache
ist deutsch. Es gilt deutsches Recht.
Ist der
Nutzer ein Kaufmann, eine juristische Person, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz der Fraunhofer-Gesellschaft
für alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen Anbieter
und Nutzer ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
München, den 10.08.2015
(1) Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht
München zu Register-Nr. VR 4461, Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland
(„Fraunhofer“) ist im Bereich der anwendungsorientierten Forschung tätig und
hat bestimmte Software („Software“) entwickelt, die sie Dritten
(„Lizenznehmer“) zum Download anbietet und nach diesen Bedingungen lizenziert.
(2) Diese Allgemeinen Geschäfts- und
Lizenzbedingungen („Vertragsbedingungen“) von Fraunhofer gelten ausschließlich
und regeln die Vertragsbeziehung zwischen Fraunhofer und dem Lizenznehmer
hinsichtlich der Nutzung der Software. Die Vertragsbedingungen werden mit dem
Download der Software durch den Lizenznehmer Vertragsbestandteil.
(3) Abweichende oder entgegenstehende
Vertragsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, dies gilt auch
dann, wenn Fraunhofer den Vertragsbedingungen des Lizenznehmers nicht
ausdrücklich widerspricht.
(4) Serviceleistungen von Fraunhofer für die Software, sei es Support, Wartungs- oder Updateservices, sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Fraunhofer beauftragt werden.
(1) Fraunhofer überlässt dem Lizenznehmer per
Download ein vollständiges, maschinenlesbares, unkörperliches Exemplar der
Software im Objektcode samt entsprechender Anwenderdokumentation (zusammen: das
„Lizenzmaterial“). Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich aus
der Beschreibung der Software, die dem Lizenznehmer beim Download der Software
angezeigt wird.
(2) Der Lizenznehmer ist selbst verantwortlich, zusätzliche Hard- und Software, die zur Nutzung der Software innerhalb seines Netzwerkes ggf. notwendig ist („Anwendungsumgebung“), auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zu installieren.
(1) Die Dauer der Lizenzeinräumung ist – je nach Vereinbarung mit Fraunhofer -
zeitlich unbefristet oder befristet. Der inhaltliche Umfang der Lizenz ergibt
sich aus dem mit Fraunhofer vereinbarten Lizenztyp.
(2) Erwirbt der Lizenznehmer eine zeitlich
unbefristete Lizenz, räumt Fraunhofer dem Lizenznehmer eine zeitlich
unbegrenzte, nicht ausschließliche Lizenz ein, die Software zu installieren,
darauf zuzugreifen und zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
und unter Beachtung der Beschränkungen eines vereinbarten Lizenztyps zu nutzen.
Dies umfasst die dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise
Vervielfältigung der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufenlassen, Übertragen
oder Speichern zum Zwecke der Ausführung der Software.
(3) Erwirbt der Lizenznehmer eine zeitlich befristete
Lizenz, werden ihm die Nutzungsrechte gemäß dieses § 3 nur für die vereinbarte
Nutzungsdauer eingeräumt. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software ist
unzulässig und stellt einen Vertragsbruch dar.
(4) Jede Nutzung der Software über das vertraglich
vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung.
(5) Fraunhofer ist berechtigt, eine zeitlich
befristete Lizenz zu kündigen, wenn der Lizenznehmer die Software
vertragswidrig nutzt oder den Gebrauch einem Dritten unbefugt überlässt.
(6) Unabhängig vom Umfang der eingeräumten Lizenz,
ist der Lizenznehmer berechtigt, zwei (2) Sicherungskopien der Software zu
erstellen und regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen. Die Erstellung von
weiteren Kopien, als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der
Sicherheitskopien und Datensicherungen erforderlich, ist nicht erlaubt.
(7) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials zu übernehmen.
(1) Vorbehaltlich der Zustimmung von Fraunhofer gemäß
nachfolgendem Abs. (2) und soweit nicht anders vereinbart, darf der
Lizenznehmer einer dauerhaft und unentgeltlich lizenzierten Software die
Software einem Dritten ebenfalls nur unentgeltlich überlassen. Unzulässig ist
die Überlassung der Software an Dritte zu kommerziellen Zwecken.
(2) Fraunhofer erteilt die Zustimmung zur Überlassung
der dem Lizenznehmer dauerhaft und unentgeltlich lizenzierten Software an einen
Dritten bereits jetzt unter der Voraussetzung, dass der Dritte schriftlich sein
Einverständnis mit diesen Vertragsbedingungen, und insbesondere dem Umfang der
Lizenzerteilung, gegenüber dem Lizenznehmer erklärt.
(3) Der Lizenznehmer einer vorübergehend und unentgeltlich lizenzierten Software ist nicht berechtigt, die Software Dritten zum selbständigen Gebrauch zu überlassen, sei es in körperlicher oder unkörperlicher Form, entgeltlich oder unentgeltlich oder zu kommerziellen Zwecken, dauerhaft oder zeitweise. Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, die Software an Ditte zu vermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Der Lizenznehmer hat bei der weiteren Verwendung,
insbesondere im Falle der Weitergabe der von Fraunhofer zum Download
bereitgestellten Software sowie der dazugehörigen Anwenderdokumentation an
Dritte, sei es einzeln oder als Bestandteil von Produkten oder Dienstleistungen,
die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen
(Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Insbesondere hat er bei Weitergabe der
Software an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu
beachten.
(2) Der Lizenznehmer wird im Falle der Weitergabe der
von Fraunhofer bereitgestellten Software an Dritte insbesondere vorab prüfen
und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
- er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte,
durch die Vermittlung von Verträgen über die Software oder durch das
Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit der
Software gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von
Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger
Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt
oder
- die Software nicht für eine verbotene bzw.
genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische
Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen
liegen vor oder
- die Regelungen sämtlicher einschlägiger
Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika
betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder
Organisationen eingehalten werden.
(3) Sofern zur Durchführung von
Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Fraunhofer erforderlich, wird
der Lizenznehmer Fraunhofer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle
Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck
der von Fraunhofer gelieferten Software sowie diesbezüglich geltende
Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
(4) Der Lizenznehmer stellt Fraunhofer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Fraunhofer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Lizenznehmer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Fraunhofer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Änderungen der Software durch den Lizenznehmer, die
über die bestimmungsgemäßen und in den begleitenden Unterlagen beschriebenen Anpassungen
der Software an seine individuellen Bedürfnisse hinausgehen, unterliegen den
nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Soweit in diesen Vertragsbedingungen nicht
ausdrücklich gestattet, sind die Veränderung, Bearbeitung, das Dekompilieren,
Ent- und Reassemblieren und andere Umarbeitungen der Software sowie die
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse solcher Arbeiten durch den Lizenznehmer
untersagt und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fraunhofer zulässig.
Die Rechte des Lizenznehmers nach §§ 69 lit. d) und e) UrhG bleiben hierdurch
unberührt.
(2) Benötigt der Lizenznehmer Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen, ist er verpflichtet, die entsprechenden Informationen zur Software zunächst bei Fraunhofer schriftlich anzufordern. Er wird hierzu angeben, zu welchen Zwecken er die angeforderten Informationen verwenden will und ob sie an Dritte offenbart werden sollen. Sollte Fraunhofer dem Lizenznehmer die entsprechenden angeforderten Informationen nicht binnen von 5 Werktagen in geeigneter Form zur Verfügung stellen, ist der Lizenznehmer zur Ausübung seiner Rechte aus § 69e UrhG berechtigt.
(1) Fraunhofer haftet nur für Schäden, die dem Lizenznehmer
daraus entstehen, dass Fraunhofer einen Sachmangel des Lizenzmaterials
arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung von Fraunhofer
für Sachmängel des Lizenzmaterials ist ausgeschlossen.
(2) Ein Sachmangel des Lizenzmaterials ist gegeben,
wenn das Lizenzmaterial nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
(3) Als Sachmängel gelten nur wesentliche
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch des
Lizenzmaterials nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
(4) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Lizenzmaterial nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und dabei eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lizenzmaterial der gleichen Art üblich ist und die der Lizenznehmer nach der Art des Lizenzmaterials erwarten kann.
(1) Fraunhofer haftet nur für Schäden, die dem
Lizenznehmer daraus entstehen, dass Fraunhofer einen Rechtsmangel des
Lizenzmaterials arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung
von Fraunhofer für Rechtsmängel des Lizenzmaterials ist ausgeschlossen.
(2) Das Lizenzmaterial ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Lizenzmaterial keine oder nur die in der Lizenzvereinbarung übernommenen Rechte gegen den Lizenznehmer geltend machen können.
(1) Unbeschränkte Haftung: Fraunhofer haftet
unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. Fraunhofer
haftet ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Die Haftung von Fraunhofer für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(3) Der Lizenznehmer stellt Fraunhofer von Ansprüchen Dritter einschließlich zugehöriger Anwalts- und Gerichtskosten frei, die aufgrund der Nutzung des Lizenzmaterials insbesondere nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung geltend gemacht werden.
(1) Diese Vertragsbedingungen unterliegen
ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
(CISG).
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses
Schriftformerfordernisses.
(3) Die deutsche Fassung des Vertrages ist bindend.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.